I. Allgemeines
Bei allen Verträgen die zwischen der Einzelunternehmung Thomas Walter, Alarm- & Videotechnik und seinen Kunden zustande kommen, sind die folgenden AGBs Vertragsbestandteil. Bedingungen des Auftraggebers gelten nur, wenn und soweit wir sie ausdrücklich schriftlich anerkennen. Gem. § 33 BDSG weisen wir darauf hin, dass Daten unserer Auftraggeber von uns EDV-mäßig gespeichert und verarbeitet werden, soweit dies zur ordnungsgemäßen Abwicklung der Geschäftsverbindung erforderlich ist. Die Daten werden lokal gespeichert, die Integrität und Verfügbarkeit der Daten ist gewährleistet. Anfragen auf Berichtigung, Löschung oder Übermittlung von Nutzerdaten sind zu richten an den Verantwortlichen: Thomas Walter, Alarm- u. Videotechnik, Josef Saier Straße 10, 76470 Ötigheim.
II. Angebote
Angebote sind stets freibleibend und unverbindlich. Angebote sind ausschließlich für den Adressaten bestimmt, eine Weitergabe an Dritte, insbesondere Mitwettbewerber, ist nicht gestattet. Die Bestellung des Kunden bei uns ist ein ihn bindendes Angebot. Der Vertrag mit dem Kunden kommt erst zustande, wenn wir dieses Angebot annehmen
III. Vertragsabschluss
Die bei Vertragsabschluss festgelegten Bezeichnungen, Spezifikationen stellen den technischen Stand zu diesem Zeitpunkt dar. Konstruktionsänderungen für Lieferungen im Rahmen dieses Vertrages behalten wir uns ausdrücklich vor, sofern diese Änderungen nicht grundlegender Art sind und der vertragsmäßige Zweck nicht erheblich eingeschränkt wird. Nebenabreden, Änderungen und Ergänzungen sind nur gültig, wenn wir sie schriftlich bestätigen. Das Gleiche gilt für Zusicherungen von Eigenschaften.
IV. Preise/Zahlungsbedingungen
Die vereinbarten Preise – der Angebotspreis – gelten für die im Angebot bzw. der Auftragsbestätigung angegebenen Stückzahlen, Maße und Konstruktionsarten zuzüglich der jeweils gültigen Umsatzsteuer. Ändern sich nach Vertragsabschluss Stückzahlen, Maße oder Konstruktionsarten, so werden die vereinbarten Preise der Änderung entsprechen herabgesetzt oder erhöht. Die Zahlungen sind sofort, ohne Abzug von Skonto fällig.
V. Eigentumsvorbehalt
Der Auftragnehmer behält sich das Eigentum und das Verfügungsrecht an den Liefergegenständen bis zum Eingang sämtlicher Zahlungen aus dem Vertrag vor. Soweit die Liefergegenstände wesentliche Bestandteile des Grundstücks geworden sind, verpflichtet sich der Auftraggeber, bei Nichteinhaltung der Zahlungstermine, dem Auftragnehmer die Demontage der Gegenstände, die ohne wesentliche Beeinträchtigung des Baukörpers ausgebaut werden können, zu gestatten.
VI. Gewährleistung und Haftung
1. Die Gewährleistungsfrist für gelieferte Geräte richtet sich nach den gesetzlichen Bestimmungen und den Gewährleistungsbedingungen der Lieferanten.
2. Die Gewährleistungsfrist für gewerbliche Kunden und für alle Arbeitsleistungen, Reparaturen etc. und für eingebautes Material beträgt 1 Jahr.
3. Batterien und Akkumulatoren sind von der Gewährleistung ausgeschlossen
4. Bei Vorliegen eines Mangels hat der Kunde dem Unternehmer eine angemessene Frist zur Nacherfüllung zu setzen. Der Kunde hat insbesondere dafür Sorge zu tragen, dass der beanstandete Gegenstand zur Untersuchung und Durchführung der Nacherfüllung dem Unternehmer zur Verfügung steht.
5. Bei Fremdeingriff in die Anlage entfällt komplett die Gewährleistung.
6. Die Haftung für Folgeschäden jeglicher Art, insbesondere auch für Produktionsausfall und Gewinnverlust ist ausgeschlossen. weitergehender Schadensersatz, auch aus sonstigen Rechtsgründen, ist ausgeschlossen, es sei denn, er beruht auf einer vorsätzlichen oder grobvorsätzlichen Vertragsverletzung durch uns, einen unserer Vertreter oder einen unserer Erfüllungsgehilfen. Eine darüber hinausgehende Haftung wird nicht übernommen, insbesondere wird nicht für Schäden gehaftet, die als Folge von strafbaren Handlungen gegenüber Personen, dem Eigentum oder dem Vermögen des Auftraggebers oder Dritter entstehen. Ausgeschlossen sind in jedem Fall Ersatzansprüche für Folgeschäden z. B. bei Nichtfunktionieren der Gefahrenmeldeanlage bzw. Videoüberwachungs-Anlage, Einbruch, Diebstahl, Kosten der Polizei bzw. Feuerwehr sowie ggfs. Überwachungsunternehmen bei Gefahrenmeldungen.
VII. Montage- u. Reparaturbedingungen
Vor Beginn der Montagearbeiten hat der Auftraggeber die nötigen Angaben über die Lage verdeckt geführter Strom-, Gas-, Wasserleitungen oder ähnlicher Leitungen unaufgefordert zur Verfügung zu stellen. Die Montagearbeiten dürfen nicht durch den Geschäftsbetrieb des Auftraggebers beeinträchtigt werden. Im Falle einer Beeinträchtigung wird der Mehraufwand in Rechnung gestellt. Bei Reparaturarbeiten, bei denen zunächst eine Fehlersuche erforderlich ist, ist der getätigte zeitliche Aufwand zu vergüten, unabhängig vom Erfolg der Fehlersuche.
VIII. Verbindlichkeit des Vertrages
Der Vertrag bleibt auch bei rechtlicher Unwirksamkeit einzelner Bestimmungen in seinen übrigen Teilen verbindlich. Das gilt nicht, wenn das Festhalten an dem Vertrag eine unzumutbare Härte für eine Partei darstellen würde.
Für alle Verträge mit unserem Haus gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluss des UN-Kaufrechts.
Gerichtsstand ist Rastatt.
Ötigheim, den 01. Mai 2019